Eine wesentliche Aufgabe des Unternehmers oder der Unternehmerin ist, zeitgerecht das nötige Geld zur Verfügung zu haben, um Verpflichtungen nachkommen zu können! Dafür ist es in erster Linie wichtig, einen Überblick darüber zu haben, was wann fällig ist. Insbesondere das Finanzamt und die Sozialversicherung kennen da keine Scherze und sind bei verspäteten Zahlungen sehr streng! Es sind viele Abgaben, die ein Unternehmer oder eine Unternehmerin leisten muss, aber zum Glück ändern sich die Termine selten.

Anbei ein Überblick über die wichtigsten Termine für Österreich:

Monatliche Termine
15. des Folgemonats

z.B.:
für Jänner am 15. Februar
für Februar am 15. März

Lohnabgaben an das Finanzamt:

  • Lohnsteuer
  • DB (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds)
  • DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)

Sozialabgaben an die Gebietskrankenkassen

Abgaben an Magistrat oder Gemeinde:

  • Kommunalsteuer
  • Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer)
Ende des Folgemonats

z.B.
für Jänner am 28. Februar
für Februar am 31. März

Zusammenfassende Meldung (für ausgestellte Rechnungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren oder die innergemeinschaftliche Lieferung gilt)
15. des zweitfolgenden Monats

z.B.
für Jänner am 15. März
für Februar am 15. April

Umsatzsteuer: UnternehmerInnen, deren Umsatz im Vorjahr mehr als 100.000 EUR betrug, sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.
Vierteljährliche Abgaben
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
KörperschaftssteuervorauszahlungEinkommensteuervorauszahlung

Umsatzsteuer: umsatzsteuerpflichtige UnternehmerInnen, deren Umsatz im Vorjahr weniger als 100.000 EUR betrug, können ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich machen.

Jährliche Abgaben
31.1. des Folgejahres Lohnzettel für DienstnehmerInnen (wenn auf Papierformular abgegeben wird)
28.2. des Folgejahres
  • Lohnzettel für DienstnehmerInnen (wenn über FinanzOnline abgegeben wird)
  • Beitragsgrundlagennachweis an Gebietskrankenkassen
31.3. des Folgejahres KommunalsteuererklärungDGA-Erklärung (Wiener U-Bahn-Steuererklärung)
30.4. des Folgejahres Einkommens-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung (wenn auf Papierformular abgebeben wird)
30.6. des Folgejahres Einkommens-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung (wenn über FinanzOnline abgebeben wird)
30.9. des Folgejahres ArbeitnehmerInnenveranlagung (Pflichtveranlagung)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird ArbeitnehmerInnenveranlagung (auf Antrag)

Fällt ein Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag, auf einen gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so verschiebt sich der Fälligkeitstermin auf den nächsten Werktag.

Termine für Deutschland
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